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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von IB Food-Machines. Diese Bedingungen gelten für alle von uns angebotenen Produkte und Dienstleistungen und regeln die Rechte und Pflichten sowohl von uns als auch von unseren Kunden. Auf der rechten Seite können Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF herunterladen.

Dies sind die allgemeinen Verkaufsbedingungen von IB-Solutions B.V., IB-Trade B.V. und IB-Lease B.V., die unter dem Namen IB Food-Machines firmieren (im Folgenden „IB Food-Machines“ genannt). Die vollständigen Kontaktdaten von IB Food-Machines lauten wie folgt: De Meer 3 8321 MT Urk Niederlande info@food-machines.com www.food-machines.com

Artikel 1. Allgemein

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Dienstleistungen zwischen IB-Solutions B.V. (KvK 68334843, auch firmierend unter Food Processing Urk) und IB-Trade B.V. (KvK 59698985) mit Sitz in Urk, Niederlande, alle auch firmierend unter IB Food-Machines, nachstehend „Food-Machines“ genannt, und einer Gegenpartei (einschließlich eines Folgeauftrags, eines geänderten oder ergänzenden Auftrags), sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
  2. Gegenpartei ist jeder natürliche oder juristische Person, die bei Food-Machines einkauft, Waren oder Dienstleistungen kauft oder mit der Food-Machines über den Abschluss eines Vertrags verhandelt.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit Food-Machines, für deren Ausführung Food-Machines Dritte einschaltet.
  4. Die Anwendbarkeit von Kauf- oder anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  5. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise ungültig oder nichtig sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig anwendbar. Food-Machines und die Gegenpartei werden sich zu diesem Zeitpunkt beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder nichtig erklärte Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und die Bedeutung der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.

Artikel 2. Kostenvoranschläge und Angebote

  1. Alle Kostenvoranschläge und Angebote von Food-Machines sind unverbindlich, es sei denn, der Kostenvoranschlag oder das Angebot enthält eine Frist für die Annahme.
  2. Die angegebenen Preise verstehen sich stets zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Installationskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  3. Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) von dem in dem Angebot oder dem Angebot enthaltenen Angebot ab, ist Food-Machines nicht daran gebunden.

Artikel 3. Größen, Gewichte, Bilder, technische Daten

  1. Food-Machines ist berechtigt, von den angegebenen Maßen, Gewichten, (technischen) Spezifikationen und dergleichen abzuweichen, sofern diese Abweichung von geringer Bedeutung ist.
  2. Abbildungen, Maße, Gewichte und (technische) Spezifikationen, die auf der Website, in Preislisten und in Broschüren enthalten sind, sind nicht verbindlich.
  3. Die von Food-Machines zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Diagramme und Abbildungen dienen nur der Verdeutlichung.

Artikel 4. Vertragsdauer, Leistungszeitraum, Leistung, Vertragsänderung, Preiserhöhung

  1. Der Vertrag zwischen Food-Machines und die Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, aus der Natur des Vertrags ergibt sich etwas anderes oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes.
  2. Lieferfristen können nur annähernd angegeben werden. Wenn eine Frist für die Lieferung bestimmter Sachen vereinbart oder angegeben wurde, ist dies niemals eine endgültige Frist. Wenn eine Frist überschritten wird, muss die Gegenpartei Food-Machines zuerst schriftlich in Verzug setzen. Food-Machines wird eine angemessene Frist eingeräumt, um den Vertrag noch zu erfüllen.
  3. Food-Machines wird eine angemessene Frist eingeräumt, um den Vertrag noch zu erfüllen.
  4. Food-Machines ist berechtigt, einen Auftrag ganz oder in Teilen zu liefern. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Food-Machines ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen.
  6. Wenn der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann Food-Machines die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
  7. Die Gegenpartei sorgt dafür, dass Food-Machines alle Informationen, die Food-Machines als notwendig erachtet oder die die Gegenpartei nach vernünftigem Ermessen als notwendig für die Ausführung des Vertrages ansehen sollte, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn Food-Machines die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat Food-Machines das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder die Gegenpartei die sich aus der Verzögerung ergebenden Mehrkosten zu den dann üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen. Die Ausführungsfrist beginnt erst, nachdem die Gegenpartei Food-Machines die Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  8. Stellt sich während der Durchführung des Vertrages heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Durchführung notwendig ist, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache den Vertrag schriftlich ändern. Dabei kann auch der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder verringert werden. Food-Machines wird dies so weit wie möglich im Voraus ankündigen. Eine Änderung des Vertrages kann auch die ursprünglich festgelegte Ausführungsfrist ändern. Die Gegenpartei akzeptiert die vorgenannte Möglichkeit der Vertragsänderung, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.
  9. Bei einer Änderung des Vertrags, einschließlich eines Zusatzes, ist Food-Machines berechtigt, diesen erst auszuführen, nachdem die Gegenpartei dem Preis und den sonstigen Bedingungen, einschließlich des Zeitpunkts der Ausführung, schriftlich zugestimmt hat. Die Nichtausführung oder nicht sofortige Ausführung des geänderten Vertrags stellt keinen Vertragsbruch seitens Food-Machines dar und ist kein Grund für die Gegenpartei, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren.
  10. Wenn die Gegenpartei seine Verpflichtungen gegenüber Food-Machines nicht ordnungsgemäß erfüllt, haftet er der Gegenpartei für alle Schäden, die Food-Machines dadurch direkt oder indirekt entstehen.
  11. Food-Machines hat das Recht, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten: Wechselkurserhöhungen, Preiserhöhungen bei Lieferanten, Erhöhung der Versand- oder Transportkosten, Einführung neuer und/oder Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben, Import- und Exportzölle oder anderer Abgaben und/oder Steuern im In- und Ausland, oder allgemein solche Umstände, die mit den oben genannten vergleichbar sind. Wenn ein solcher Umstand eintritt, ist Food-Machines berechtigt, den vereinbarten Preis im Verhältnis zu dieser Erhöhung zu erhöhen.

Artikel 5. Gefahrübergang, Lieferung, Lieferfrist

  1. Das Risiko der von Food-Machines zu lieferen Sachen geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über, d.h. beim Empfang der Sachen an der von der Gegenpartei angegebenen Adresse.
  2. Der Bericht des Spediteurs gilt als vollständiger Ablieferungsnachweis für die Gegenpartei.
  3. Im Falle der Verweigerung der Lieferung durch die Gegenpartei gehen alle damit verbundenen Kosten (einschließlich Rückfracht und Lagerkosten) zu Lasten der Gegenpartei.
  4. Die Kosten für den Transport und die Versicherung während des Transports gehen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Lasten der Gegenpartei.
  5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle notwendigen, üblichen und/oder wünschenswerten Versicherungen in Bezug auf die zu liefernden bzw. gelieferten Sachen abzuschließen, in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Lieferung im Sinne von Artikel 5.1.

Artikel 6. Installation, Schulung, Prüfung

  1. Die Gegenpartei installiert die von Food-Machines gelieferten Sachen auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
  2. In Bezug auf die gelieferten Sachen ist die Gegenpartei für die Schulung und Einweisung der Mitarbeiter verantwortlich.
  3. Die von Food-Machines im Rahmen eines Testzeitraums gelieferten Waren unterliegen während dieses Testzeitraums der alleinigen Verantwortung der Gegenpartei.
  4. Nach Beendigung des Testzeitraums hat die Gegenpartei auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die betreffenden Gegenstände in gutem und sauberem Zustand an Food-Machines zurückgegeben werden, und zwar auf Kosten der Gegenpartei.

Artikel 7. Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Abkommens

  1. Food-Machines ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn die Gegenpartei die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder wenn Food-Machines aufgrund einer Verzögerung seitens der Gegenpartei nicht mehr verpflichtet werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.
  2. Außerdem ist Food-Machines berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen, oder wenn Umstände eintreten, die eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags für Food-Machines unzumutbar machen.
  3. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von Food-Machines gegenüber die Gegenpartei sofort fällig und zahlbar. Wenn Food-Machines die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
  4. Wenn Food-Machines zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist sie in keiner Weise verpflichtet, die dadurch entstandenen Schäden und Kosten zu ersetzen.
  5. Im Falle einer Liquidation, eines (beantragten) Zahlungsaufschubs oder Konkurses, einer Pfändung – wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – zu Lasten der Gegenpartei oder einer Umschuldung steht es Food-Machines frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag oder Vertrag zu stornieren, ohne dass Food-Machines zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist. Die Forderungen von Food-Machines gegenüber die Gegenpartei werden in diesem Fall sofort fällig.
  6. Wenn die Gegenpartei einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, werd die Gegenpartei die ausgeführten Arbeiten und die dafür bestellten oder vorbereiteten Sachen zuzüglich der Lieferkosten und der für die Ausführung des Vertrags reservierten Arbeitszeit in voller Höhe in Rechnung gestellt.

Artikel 8. Höhere Gewalt

  1. Food-Machines ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber die Gegenpartei zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist und weder durch das Gesetz, einen Rechtsakt oder allgemein anerkannte Ansichten zu ihren Lasten geht.
  2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird höhere Gewalt neben dem, was im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, definiert als alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die Food-Machines keinen Einfluss nehmen kann, die aber Food-Machines daran hindern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen Dazu gehören auch Streiks im Unternehmen von Food-Machines oder bei Dritten.
  3. Food-Machines kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums der höheren Gewalt aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als drei Monate, hat jede der Parteien das Recht, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass sie der anderen Partei gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist.
  4. Sofern Food-Machines ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Auftretens von höherer Gewalt teilweise erfüllt hat, hat Food-Machines das Recht, den bereits erfüllten Teil separat in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.

Artikel 9. Zahlungs- und Inkassokosten

  1. Die Zahlung hat immer innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf eine von Food-Machines anzugebende Weise zu erfolgen. Food-Machines ist immer berechtigt, periodisch oder mittels (teilweiser) Vorauszahlung Rechnung zu stellen.
  2. Wenn die Gegenpartei eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, ist sie von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall ist der gesetzliche Zinssatz zu zahlen. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des fälligen Betrags berechnet.
  3. Food-Machines hat das Recht, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen zunächst zur Senkung der Kosten, dann zur Senkung der fälligen Zinsen und schließlich zur Senkung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden.
  4. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, den von ihr gegenüber Food-Machines geschuldeten Betrag zu verrechnen.
  5. Ist die Gegenpartei mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seine Verpflichtungen in Verzug, gehen alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Befriedigung zu Lasten der Gegenpartei. Der Verzug der Gegenpartei, der eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt (privater Gegenpartei), tritt nach einer Mahnung zur Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Mahnung ein, wenn die Zahlung nicht erfolgt. In der Mahnung wird auch auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage der in den Niederlanden üblichen Inkassopraxis berechnet. Wenn Food-Machines höhere Kosten für die Eintreibung aufgewendet hat, die vernünftigerweise notwendig waren, und die Gegenpartei keine natürliche Person ist (gewerbliche Gegenpartei), sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Die entstandenen Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls von Gegenpartei zurückgefordert. Die Gegenpartei schuldet außerdem Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.

Artikel 10. Sicherheit, Eigentumsvorbehalt

  1. Food-Machines hat das Recht, eine ausreichende Sicherheit für die pünktliche Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei zu verlangen, bevor die Lieferung erfolgt, die Lieferung fortgesetzt wird oder (anderweitig) mit der Ausführung des Vertrages begonnen wird.
  2. Wenn die Gegenpartei die geforderte Sicherheit nicht leistet, hat Food-Machines das Recht, den Vertrag aufzulösen, unbeschadet ihres Rechts auf Ersatz des von ihr erlittenen Schadens und ohne die Verpflichtung, der Gegenpartei den Schaden zu ersetzen.
  3. Alle von Food-Machines aufgrund eines wie auch immer gearteten Vertrags gelieferten oder zu liefernden Sachen bleiben unveräußerliches Eigentum von Food-Machines, bis alle Forderungen in Bezug auf die Gegenleistung für die von Food-Machines aufgrund des Vertrags gelieferten oder zu lieferen Sachen und die aufgrund des Vertrags im Namen der Gegenpartei ausgeführten oder auszuführen Arbeiten sowie die Forderungen aufgrund der Nichterfüllung dieser Verträge, einschließlich der Forderungen in Bezug auf Bußgelder, Zinsen und Kosten, von der Gegenpartei beglichen worden sind.
  4. Solange die Gegenpartei in Bezug auf die Erfüllung irgendeines Vertrages mit Food-Machines nicht in Verzug ist, hat sie das Recht, die gelieferten Sachen wie in ihrem Betrieb üblich zu verwenden. Wenn das Eigentumsrecht von Food-Machines durch Umwandlung, Vermischung, Beitritt oder auf andere Weise zerstört wird, überträgt die Gegenpartei Food-Machines das (Mit-)Eigentum an der so entstandenen neuen Sache im Verhältnis zum Rechnungswert. Die Gegenpartei handelt von da an unentgeltlich als Besitzer und Verwahrer der betreffenden Sache, an der Food-Machines (Mit-)Eigentum hat.
  5. Wenn die Gegenpartei in Verzug ist, ist Food-Machines berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen sofort von demjenigen einzufordern, der sie besitzt.
  6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die von Food-Machines unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Food-Machines zu verwahren, die Erkennungsmerkmale und das Verpackungsmaterial der Sachen unverändert zu lassen und die Sachen ausreichend gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden, Maschinenbruch (Betriebsschäden) und Diebstahl zu versichern.

Artikel 11. Garantien, Untersuchungen und Beschwerden, Verjährungsfrist

  1. Die von Food-Machines gelieferden Sachen entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise festgelegt werden können und für die sie bei normaler Verwendung in den Niederlanden bestimmt sind. Bei Verwendung außerhalb der Niederlande hat die Gegenpartei selbst zu prüfen, ob die Verwendung außerhalb der Niederlande geeignet ist und ob die zu liefernden Sachen die dortigen Bedingungen erfüllen. Food-Machines kann in diesem Fall andere (Garantie-)Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Sachen oder die zu verrichtenden Tätigkeiten stellen.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Lieferung, es sei denn, die Art der gelieferten Sachen erfordert etwas anderes oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Wenn sich die von Food-Machines gewährte Garantie auf eine Sache bezieht, die von einem Dritten hergestellt wurde, beschränkt sich die Garantie auf die vom Hersteller dieser Sache gewährte Garantie. Die vorgenannte Garantie schließt in jedem Fall Verschleiß und Mängel aus, die durch den normalen Gebrauch der Sache entstehen.
  3. Wenn die Gegenpartei gebrauchte Sachen (aus zweiter Hand) von Food-Machines kauft, werden von Food-Machines keine Garantien gewährt.
  4. Jede Form der Garantie erlischt, wenn ein Mangel infolge oder als Folge von unsachgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung, unsachgemäßer Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und/oder Dritte entstanden ist, wenn die Gegenpartei oder Dritte Änderungen an der Sache vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen, oder wenn die Sache auf eine andere als die vorgeschriebene Weise bearbeitet oder behandelt wurde.
  5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Sachen in dem Moment zu prüfen, in dem ihr die Sachen zur Verfügung gestellt werden bzw. die betreffenden Arbeiten ausgeführt worden sind. Die Gegenpartei hat zu prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Sachen mit dem Vereinbarten übereinstimmt.
  6. Etwaige Mängel müssen Food-Machines unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitgeteilt werden. Wenn ein Mangel später gemeldet wird, hat die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadenersatz.
  7. Der Bericht muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, so dass Food-Machines angemessen reagieren kann. Die Gegenpartei muss Food-Machines die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
  8. Die Leistung von Food-Machines gilt in jedem Fall als ordnungsgemäß, wenn die Gegenpartei die gelieferte Sache oder einen Teil der gelieferten Sache in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet oder an Dritte geliefert hat oder hat in Gebrauch nehmen, be- oder verarbeiten lassen oder an Dritte hat liefern lassen, es sei denn, die Gegenpartei hat die Bestimmungen des fünften und sechsten Absatzes dieses Artikels eingehalten.
  9. Wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, wird ihre Zahlungsverpflichtung dadurch nicht ausgesetzt. Die Gegenpartei bleibt auch in diesem Fall verpflichtet, die anderen bestellten Sachen und das, was sie Food-Machines in Auftrag gegeben hat, abzunehmen und zu bezahlen.
  10. Wenn festgestellt wird, dass eine Sache mangelhaft ist und rechtzeitig reklamiert wurde, wird Food-Machines innerhalb einer angemessenen Frist die frühere mangelhafte Sache und/oder die frühere mangelhafte Dienstleistung durch ein neues mangelhaftes Sache und/oder eine neue mangelhafte Dienstleistung ersetzen oder für die Reparatur sorgen oder der Gegenpartei Schadenersatz zahlen. Die Erfüllung des Vertrages gilt dann als einwandfrei, und der Vertrag kann von der Gegenpartei in diesem Fall nicht aufgelöst werden.
  11. Im Falle eines Austauschs ist die Gegenpartei verpflichtet, die ausgetauschte Sache an Food-Machines zurückzugeben und Food-Machines das Eigentum daran zu übertragen.
  12. Stellt sich heraus, dass eine Beschwerde unbegründet ist, gehen die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Forschungskosten von Food-Machines, vollständig zu Lasten der Gegenpartei.
  13. Nach Ablauf der Garantiezeit gehen alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Reisekosten, zu Lasten der Gegenpartei.
  14. 14. Ungeachtet der gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einreden gegen Food-Machines und die von Food-Machines in die Ausführung eines Vertrags einbezogenen Dritten ein Jahr.

Artikel 12. Verantwortlich

  1. Food-Machines haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass Food-Machines sich auf unrichtige und/oder unvollständige Informationen verlassen hat, die von der Gegenpartei oder in deren Namen zur Verfügung gestellt wurden.
  2. Sollte Food-Machines für Schäden haftbar sein, ist die Haftung von Food-Machines auf maximal den Rechnungswert des Auftrags beschränkt, zumindest auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.
  3. Die Haftung von Food-Machines ist in jedem Fall auf die Höhe der von ihrem Versicherer geleisteten Zahlung begrenzt.
  4. Food-Machines haftet nur für direkte Schäden.
  5. 5. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Food-Machines zurückzuführen ist.

Artikel 13. Entschädigung

  1. Die Gegenpartei stellt Food-Machines von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags einen Schaden erleiden, dessen Ursache anderen als Food-Machines zugeschrieben werden kann. Wenn Food-Machines aus diesem Grund von Dritten haftbar gemacht wird, ist die Gegenpartei verpflichtet, Food-Machines sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihr in diesem Fall erwartet werden kann.

Artikel 14. Geistiges Eigentum

  1. Food-Machines hat das Recht, alle von ihr entwickelten Materialien und die auf ihrer Seite durch die Ausführung des Vertrages erworbenen Kenntnisse auch für andere Zwecke zu verwenden, solange keine streng vertraulichen Informationen der Gegenpartei Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
  2. Alle Rechte am geistigen Eigentum, die sich aus dem Vertrag ergeben, einschließlich der Urheber- und Designrechte, gehören Food-Machines, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Food-Machines ist jederzeit berechtigt, seinen Namen auf dem Werk oder in dessen Nähe zu erwähnen oder zu entfernen (oder erwähnen zu lassen), es sei denn, das Werk bietet sich nicht dafür an.
  4. Die Gegenpartei muss die geistigen Eigentumsrechte Dritter respektieren und stellt Food-Machines in dieser Hinsicht von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Untersuchung des Vorhandenseins solcher Rechte ist nicht Bestandteil eines von Food-Machines mit seiner Gegenpartei geschlossenen Vertrags.

Artikel 15. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen Food-Machines beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat.
  2. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Ort der Niederlassung von Food-Machines zuständig, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor.
  3. Das Wiener Kaufrecht (CISG) vom 11. April 1980 (Trb. 1986,61) findet keine Anwendung und wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 16. Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses mit Food-Machines gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.

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