ALLGEMEINE BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN
Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von IB Food-Machines. Diese Bedingungen gelten für alle von uns angebotenen Produkte und Dienstleistungen und regeln die Rechte und Pflichten sowohl von uns als auch von unseren Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie hier als PDF herunterladen.
Dies sind die allgemeinen Leasingbedingungen der IB-Solutions B.V., der IB-Trade B.V. und der IB-Lease B.V., die unter dem Namen IB Food-Machines (im Folgenden „IB Food-Machines“ genannt) auftreten. Die vollständigen Kontaktinformationen von IB Food-Machines lauten wie folgt:
Das Meer 3
8321 MT Urk
Niederlande
info@food-machines.com
www.food-machines.com
Artikel 1. Allgemein
- Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und Dienstleistungen, die zwischen IB-Lease B.V. (KvK 68334583) mit Sitz in Urk, Niederlande, auch unter dem Namen IB Food-Machines, im Folgenden „Lebensmittel-Maschinen„und einem Mieter (einschließlich Folge-, Änderungs- oder Zusatzaufträgen), sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abweichen.
- Mieter ist jede natürliche oder juristische Person, die Gegenstände von Food-Machines mietet („die gemieteten Geräte„) oder mit der Food-Machines einen Mietvertrag aushandelt.
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Mietverträge mit Food-Machines, für deren Ausführung Food-Machines Dritte beauftragt hat.
- Die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich abgelehnt.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. Food-Machines und der Mieter werden zu diesem Zeitpunkt miteinander Rücksprache halten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die ungültigen oder nichtigen Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und die Bedeutung der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Artikel 2. Kostenvoranschläge und Angebote
- Alle Angebote von Food-Machines sind freibleibend, es sei denn, das Angebot setzt eine Frist zur Annahme.
- Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) von dem in der Offerte oder dem Angebot enthaltenen Angebot ab, ist Food-Machines nicht daran gebunden.
Artikel 3. Größen, Gewichte, Abbildungen, technische Daten
- Food-Machines ist berechtigt, von den angegebenen Maßen, Gewichten, (technischen) Spezifikationen und dergleichen abzuweichen, sofern diese Abweichung von geringer Bedeutung ist.
- Abbildungen, Maße, Gewichte und (technische) Spezifikationen auf der Website, in Preislisten und in Broschüren sind nicht verbindlich.
- Die von Food-Machines zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Diagramme und Abbildungen dienen nur der Verdeutlichung.
Artikel 4. Dauer, Laufzeit, Änderung
- Der Mietvertrag zwischen Food-Machines und dem Mieter wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
- Am Ende der Mietzeit sind die Mietgeräte gereinigt und in der Originalverpackung zusammen mit dem Handbuch und den gelieferten (Ersatz-)Teilen unverzüglich an Food-Machines zurückzugeben. Die Geräte dürfen keine anderen Gebrauchsspuren aufweisen als die, die durch normale Abnutzung entstehen.
- Die Lieferzeiten können nur annähernd angegeben werden. Wenn eine Frist für die Lieferung des gemieteten Geräts vereinbart oder angegeben wurde, handelt es sich dabei niemals um eine fatale Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss der Mieter Food-Machines zunächst schriftlich in Verzug setzen. Food-Machines sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die Vereinbarung noch zu erfüllen.
- Food-Machines hat das Recht, Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Der Mieter sorgt dafür, dass Food-Machines alle Informationen, die Food-Machines als notwendig erachtet oder von denen der Mieter vernünftigerweise annehmen kann, dass sie für die Ausführung des Mietvertrags notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn die für die Ausführung des Mietvertrags erforderlichen Informationen Food-Machines nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat Food-Machines das Recht, die Ausführung des Mietvertrags auszusetzen und/oder dem Mieter die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu den dann üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen. Die Ausführungsfrist beginnt erst, wenn der Mieter Food-Machines die Informationen zur Verfügung gestellt hat.
- Im Falle einer Änderung des Mietvertrags, einschließlich eines Zusatzes, ist Food-Machines berechtigt, diesen erst auszuführen, nachdem der Mieter dem Mietpreis und den anderen Bedingungen, einschließlich des Zeitpunkts der Ausführung, schriftlich zugestimmt hat. Die Nichtausführung oder nicht sofortige Ausführung des geänderten Mietvertrags stellt keinen Vertragsbruch seitens Food-Machines dar und ist kein Grund für den Mieter, den Mietvertrag zu kündigen oder zu stornieren.
- Wenn der Mieter mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Food-Machines in Verzug gerät, haftet der Mieter für alle Schäden, die Food-Machines dadurch direkt oder indirekt entstehen.
Artikel 5. Gefahrübergang, Lieferung, Transport
- Die Gefahr des Mietgegenstandes geht zum Zeitpunkt der Übergabe, d.h. des Empfangs des Mietgegenstandes an der vom Mieter angegebenen Adresse, auf den Mieter über.
- Der Bericht des Spediteurs gilt als vollständiger Ablieferungsnachweis für den Mieter.
- Im Falle der Verweigerung der Lieferung durch den Mieter gehen alle damit verbundenen Kosten (einschließlich Rückfracht und Lagerkosten) zu Lasten des Mieters.
- Die Kosten für den Transport zum Mieter und umgekehrt sowie die Kosten für die Versicherung während des Transports gehen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Lasten des Mieters.
- Der Mieter ist verpflichtet, alle notwendigen, üblichen und/oder wünschenswerten Versicherungen in Bezug auf das gemietete Material abzuschließen, in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der in Artikel 5.1 genannten Lieferung.
Artikel 6. Installation, Ausbildung, Schäden
- Der Mieter installiert die gemieteten Geräte auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
- Der Mieter ist für die Schulung und Unterweisung seiner Mitarbeiter verantwortlich.
- Schäden, die der Mieter an der gemieteten Ausrüstung verursacht, werden von Food-Machines auf Kosten des Mieters repariert.
Artikel 7. Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Abkommens
- Food-Machines ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Mietvertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
- Außerdem ist Food-Machines berechtigt, den Mietvertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Mietvertrags unmöglich machen, oder wenn Umstände eintreten, die eine unveränderte Aufrechterhaltung des Mietvertrags für Food-Machines unzumutbar machen.
- Wenn der Mietvertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von Food-Machines gegenüber dem Mieter sofort fällig und die gemieteten Geräte müssen sofort an Food-Machines zurückgegeben werden. Wenn Food-Machines die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
- Wenn Food-Machines zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist sie in keiner Weise verpflichtet, die dadurch entstandenen Schäden und Kosten zu ersetzen.
- Im Falle einer Liquidation, eines (beantragten) Zahlungsaufschubs oder Konkurses, einer Beschlagnahme – wenn und soweit die Beschlagnahme nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – zu Lasten des Mieters oder einer Umschuldung steht es Food-Machines frei, den Mietvertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung besteht. Die Forderungen von Food-Machines gegenüber dem Mieter werden in diesem Fall sofort fällig.
Artikel 8. Zahlungs- und Inkassokosten
- Die Miete ist immer im Voraus am oder vor dem ersten Tag eines jeden Monats zu zahlen. Auf die Miete ist Mehrwertsteuer zu zahlen.
- Zahlt der Mieter den Mietzins nicht fristgerecht, so ist er von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall schuldet der Mieter Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher; in diesem Fall werden die gesetzlichen Zinsen fällig. Die Zinsen auf den geschuldeten Betrag werden von dem Zeitpunkt an berechnet, an dem der Mieter in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags.
- Food-Machines hat das Recht, die vom Mieter geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, einen von ihm gegenüber Food-Machines geschuldeten Betrag zu verrechnen.
- Wenn der Mieter mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist, gehen alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Befriedigung zu Lasten des Mieters. Der Verzug des Mieters, der eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt (privater Mieter), tritt ein, wenn er innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Mahnung zur Zahlung gemahnt wurde und die Zahlung nicht erfolgt ist. In der Mahnung wird auch auf die Folgen der Nichtbezahlung hingewiesen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage der in den Niederlanden üblichen Kosten berechnet. Wenn Food-Machines höhere Kosten für die Abholung entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, und der Leasingnehmer kein privater Leasingnehmer ist, sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Eventuell anfallende Gerichts- und Vollstreckungskosten werden dem Mieter ebenfalls auferlegt. Der Mieter schuldet außerdem Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.
Artikel 9. Sicherheit, Eigentum
- Food-Machines hat das Recht, vor der Lieferung des Mietgegenstandes, vor der Auslieferung des Mietgegenstandes oder (anderweitig) vor Beginn der Ausführung des Mietvertrages eine ausreichende Sicherheit für die pünktliche Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Mieters zu verlangen.
- Wenn der Mieter die geforderte Sicherheit nicht leistet, hat Food-Machines das Recht, den Mietvertrag aufzulösen, unbeschadet ihres Rechts auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens und ohne Verpflichtung, dem Mieter den Schaden zu ersetzen.
- Alle Gegenstände, die von oder im Namen von Food-Machines oder auf Kosten oder Risiko von Food-Machines im Rahmen eines Mietvertrags zu liefern sind, sind und bleiben vollständig Eigentum von Food-Machines.
- Wenn der Mieter in Verzug ist, ist Food-Machines berechtigt, die gemieteten Geräte sofort einzufordern.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgeräte mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Food-Machines zu verwenden und zu pflegen, die Erkennungsmerkmale und Verpackungsmaterialien der Mietgeräte unverändert zu lassen und die Mietgeräte ausreichend gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden, Maschinenbruch (Betriebsunterbrechung) und Diebstahl zu versichern.
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Mietobjekt sicherheitshalber an Dritte zu übereignen, Veränderungen an dem Mietobjekt vorzunehmen, das Mietobjekt zu bearbeiten oder zu verarbeiten. bearbeiten oder bearbeiten lassen.
- Auf erstes Ersuchen von Food-machines gewährt der Mieter Food-machines Zugang zu den gemieteten Geräten für eine Inspektion.
Artikel 10. Kaufoption
- Am Ende des Mietvertrages ist der Mieter berechtigt, die gemieteten Geräte von Food-Machines zu kaufen und in sein Eigentum zu übernehmen, vorausgesetzt, dass der Mieter den von Food-Machines festgelegten Kaufpreis für die gemieteten Geräte innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt.
Artikel 11. Haftung
- Food-Machines haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass Food-Machines sich auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Mieters oder im Namen des Mieters verlassen hat.
- Sollte Food-Machines für Schäden haftbar sein, so beschränkt sich ihre Haftung auf maximal den Mietpreis für zwei Monate.
- Die Haftung von Food-Machines ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, der von ihrem Versicherer ausgezahlt wird.
- Food-Machines haftet nur für direkte Schäden.
- Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Food-Machines zurückzuführen ist.
Artikel 12. Entschädigung
- Der Mieter stellt Food-Machines von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mietvertrags einen Schaden erleiden, dessen Ursache anderen als Food-Machines zugeschrieben werden kann. Wenn Food-Machines aus diesem Grund von Dritten haftbar gemacht werden sollte, ist der Mieter verpflichtet, Food-Machines sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihm in einem solchen Fall erwartet werden kann.
Artikel 13. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
- Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen Food-Machines beteiligt ist, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat.
- Für die Beilegung von Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Ort der Niederlassung von Food-Machines zuständig, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor.
- Das Wiener Kaufrecht (CISG) vom 11. April 1980 (Trb. 1986,61) findet keine Anwendung und wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 14. Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses mit Food-Machines gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
- Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.
Sehen Sie sich hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an!